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   BGH, 09.03.1989 - 1 StR 72/89   

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https://dejure.org/1989,5540
BGH, 09.03.1989 - 1 StR 72/89 (https://dejure.org/1989,5540)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1989 - 1 StR 72/89 (https://dejure.org/1989,5540)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1989 - 1 StR 72/89 (https://dejure.org/1989,5540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des besonderen Strafmilderungsgrunds der Reizung zum Zorn im Sinne des § 213 1. Alt. Strafgesetzbuch (StGB) im Rahmen einer Strafmilderung des § 226 Abs. 2 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 275/83

    Unterlassene Erörterung der Reizung zum Zorn als Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 09.03.1989 - 1 StR 72/89
    "Wie die Revision mit Recht geltend macht, muß bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Alt. StGB) berücksichtigt werden (BGHSt 25, 222; BGH StV 1981, 524; 1983, 364/365; 1988, 528).

    Ein solcher Erregungszustand kann als Zorn im Sinne von § 213 1. Alt. StGB bewertet werden (BGH, StV 1983, 364, 365).

  • BGH, 15.12.1987 - 1 StR 498/87

    Annahme eines selbstverschuldeten Affekts

    Auszug aus BGH, 09.03.1989 - 1 StR 72/89
    Die zur Tatzeit gegebene erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann zwar dadurch ausgeglichen werden, daß der Täter diesen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat, dies aber nur dann, wenn er damit rechnen mußte, unter Alkoholeinwirkung strafbare Handlungen zu begehen, die im Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar sind (BGHSt 35, 143, 145/146).
  • BGH, 29.08.1973 - 2 StR 268/73

    Überprüfung der Versagung des Schwurgerichts auf mildernde Umstände nach § 228

    Auszug aus BGH, 09.03.1989 - 1 StR 72/89
    "Wie die Revision mit Recht geltend macht, muß bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Alt. StGB) berücksichtigt werden (BGHSt 25, 222; BGH StV 1981, 524; 1983, 364/365; 1988, 528).
  • BGH, 09.08.1988 - 4 StR 221/88

    Körperverletzung - Reizung zum Zorn - Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 09.03.1989 - 1 StR 72/89
    "Wie die Revision mit Recht geltend macht, muß bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Alt. StGB) berücksichtigt werden (BGHSt 25, 222; BGH StV 1981, 524; 1983, 364/365; 1988, 528).
  • BGH, 06.11.1985 - 2 StR 590/85

    Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags -

    Auszug aus BGH, 09.03.1989 - 1 StR 72/89
    Es ist nicht auszuschließen, daß die Jugendkammer bei richtiger Rechtsanwendung den Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nochmals gemildert hätte (vgl. BGH NStZ 1986, 115).
  • BGH, 12.06.1981 - 3 StR 129/81

    Reizung zum Zorn als besonderer Strafmilderungsgrund einer Körperverletzung mit

    Auszug aus BGH, 09.03.1989 - 1 StR 72/89
    "Wie die Revision mit Recht geltend macht, muß bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Alt. StGB) berücksichtigt werden (BGHSt 25, 222; BGH StV 1981, 524; 1983, 364/365; 1988, 528).
  • BGH, 23.08.1995 - 2 StR 394/95

    Schuldhafte Notwehrprovokation - Vorverhalten - Vernünftige Würdigung - Adäquate

    Gegebenenfalls bedarf es in diesem Zusammenhang der Erörterung des § 213 1. Alt. StGB (vgl. BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1; BGH NStZ 1983, 555; BGH StV 1994, 315).
  • BGH, 12.07.1994 - 5 StR 309/94

    Notwehr - Zulässiges Verteidigungsmittel - Gefahrbeseitigung

    Für den Fall, daß auch der neue Tatrichter zu einem Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge findet, weist der Senat darauf hin, daß die Erfüllung der Voraussetzungen des § 213 StGB für die Strafzumessung im Rahmen des § 226 StGB regelmäßig bedeutsam ist (vgl. BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1 und 2).
  • BGH, 09.07.1996 - 1 StR 338/96

    Versäumung der Frist zur Begründung der Revision - Anforderungen an die

    Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung von § 226 Abs. 2 StGB gegebenenfalls auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn i.S.d. § 213 1. Alt. StGB berücksichtigt werden muß (vgl. BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1, 2, 3 jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.08.1994 - 2 StR 301/94

    Gewalthandlungen - Tötungsvorsatz - Minder schwerer Fall der Körperverletzung -

    Die Strafkammer hat den Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Alternative StGB) zu Recht erörtert, da diese Vorschrift, wenn sie eingreift, schon für sich allein die Annahme eines minder schweren Falles nach § 226 Abs. 2 StGB gebietet (BGHSt 25, 222; BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1 und 2).
  • BGH, 19.01.1994 - 2 StR 560/93

    Strafmilderungsgrund - Minder schwerer Fall - Strafrahmen - Verbot der

    Bei diesen Erwägungen hat das Landgericht - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - außer acht gelassen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, auch der nach seinem Wortlaut nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB 1. Alt.) berücksichtigt werden muß (BGHSt 25, 222; BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1 und 2 m.w.N.).
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